10.6 Zeugeneinvernahme von B.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 44 ff.) B.________, der Anzeigeerstatter, wurde an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge einvernommen. Er gab zu Protokoll, er könne sich noch an den Vorfall erinnern, es sei ein Erlebnis gewesen, dass er nicht vergessen könne. Er sei um ca. 15 Uhr von Bern aus Richtung Rubigen gefahren. Es habe nicht sehr viel Verkehr, sondern nur einzelne Lastund Lieferwagen gehabt. Er sei links gefahren mit Tempomat auf 125 km/h. Weil es dort ab und zu Kontrollen gebe, wisse er, wie schnell er gefahren sei.