Die Lausanner Instanz anerkennt, dass es wegen des verbreiteten Linksfahrens auf den Überholspuren gerade zu Stosszeiten regelmässig zu einem Handorgeleffekt kommt – ein Fahrer auf der Normalspur müsste in solchen Situationen stets abbremsen, um sich nicht strafbar zu machen. Damit ist nun Schluss: Wenn Fahrzeuge auf der Überholspur faktisch nicht mehr schneller vorankommen als solche auf der Normalspur, die Geschwindigkeiten also annähernd gleich sind, handelt es sich laut neuer bundesgerichtlicher Sichtweise um Kolonnenverkehr. Wer rechts fährt, darf in einem solchen Fall künftig «bei gleichbleibender Geschwindigkeit» weiterfahren, auch wenn