Die Kammer hat nachfolgend zu prüfen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen eines erlaubten Rechtsvorbeifahrens gegeben waren, ob und inwiefern der Beschuldigte durch sein "Überholmanöver" andere Verkehrsteilnehmer gefährdete, was er mit dem Manöver bezweckte und ob er eine allfällige Gefährdung in Kauf nahm, fahrlässig darauf vertraute, sie werde schon nicht eintreten, oder eine Gefährdung zumindest fahrlässig nicht bedachte. Ausserdem ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte tatsächlich in einem Irrtum über die Rechtmässigkeit seines "Überholmanövers" befand.