Dies namentlich im Zusammenhang mit der rechtlichen Qualifikation des "Überholmanövers" und bei der Beurteilung von dessen Gefährlichkeit. Die Kammer hat nachfolgend zu prüfen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen eines erlaubten Rechtsvorbeifahrens gegeben waren, ob und inwiefern der Beschuldigte durch sein "Überholmanöver" andere Verkehrsteilnehmer gefährdete, was er mit dem Manöver bezweckte und ob er eine allfällige Gefährdung in Kauf nahm, fahrlässig darauf vertraute, sie werde schon nicht eintreten, oder eine Gefährdung zumindest fahrlässig nicht bedachte.