8. Beweisthema Keiner weiteren Beweiswürdigung bedürfen vorliegend die unstrittigen Sachverhaltselemente. Diese können aufgrund der Akten ohne weiteres als erstellt gelten. Mit der Vorinstanz kann zudem vorab festgehalten werden, dass eine allfällige Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten und / oder ein gefährlicher Spurwechsel nicht angeklagt sind. Diese umstrittenen Begleitumstände sind allerdings dennoch von Relevanz. Dies namentlich im Zusammenhang mit der rechtlichen Qualifikation des "Überholmanövers" und bei der Beurteilung von dessen Gefährlichkeit.