Ebenfalls unstrittig ist, dass der Beschuldigte mit unveränderter Geschwindigkeit rechts an den beiden Fahrzeugen vorbeifuhr, er mithin weder unmittelbar vor noch während des "Überholmanövers" beschleunigte. Gleichzeitig anerkennt der Beschuldigte, dass die PWs B.________ und C.________ ebenso mit konstanter Geschwindigkeit unterwegs waren, also unmittelbar vor seinem "Überholmanöver" nicht langsamer geworden waren. Der Beschuldigte macht hingegen geltend, die beiden PWs hätten schon seit längerem die Überholspur blockiert. Umstritten ist in diesem Zusammenhang, wie lange der PW B._____