Nicht umstritten ist dagegen die Darstellung des Beschuldigten, von Anfang an auf der Normalspur gefahren und dort zu den später rechts "überholten" Fahrzeugen aufgeschlossen, also vor dem "Überholmanöver" nicht ausgeschwenkt zu haben. Ebenfalls unstrittig ist, dass der Beschuldigte mit unveränderter Geschwindigkeit rechts an den beiden Fahrzeugen vorbeifuhr, er mithin weder unmittelbar vor noch während des "Überholmanövers" beschleunigte.