Strittig ist auch, ob die beiden PWs C.________ und B.________ durch das Fahrmanöver des Beschuldigten zum Bremsen veranlasst wurden und gegebenenfalls wodurch genau. Unter den beteiligten Fahrzeuglenkern umstritten ist sodann, wie schnell der Beschuldigte unterwegs war und wo das "Überholmanöver" genau stattfand. Nicht umstritten ist dagegen die Darstellung des Beschuldigten, von Anfang an auf der Normalspur gefahren und dort zu den später rechts "überholten" Fahrzeugen aufgeschlossen, also vor dem "Überholmanöver" nicht ausgeschwenkt zu haben.