6. Sachverhalt gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 31. Januar 2017 (Art. 356 Abs. 1 StPO) folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 15): Die beschuldigte Person fuhr [am 16. November 2016 um ca. 14:30 Uhr] im Personenwagen Opel Astra mit Kennzeichen BE ________ von Muri herkommend bei nicht dichtem Verkehrsaufkommen in Richtung Rubigen auf dem Normalstreifen. Dabei fuhr sie auf zwei vor ihr fahrende Personenwagen auf, welche ca. mit 110 bis 120 km/h auf dem Überholstreifen hintereinander fuhren.