5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wird von der Generalstaatsanwaltschaft sowohl im Schuld- wie auch im Sanktionenpunkt angefochten. Es ist daher von der Kammer in allen Punkten umfassend, mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Dabei kann sie das erstinstanzliche Urteil – wie beantragt – auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Das Verschlechterungsverbot kommt nicht zum Tragen (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Sachverhalt