107 f.). Der Beschuldigte beantragt hingegen, er sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und es seien ihm die aufgrund des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Parteikosten gemäss eingereichter Kostennote zu ersetzen (pag. 131).