Mit Zustimmung der Parteien (pag. 97 f.) wurde mit Verfügung vom 28. Februar 2018 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 100 f.). Mit Eingabe vom 5. März 2018 reichte die Generalstaatsanwaltschaft ihre schriftliche Berufungsbegründung ein (pag 107 ff.). Innert erstreckter Frist reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 30. April 2018 seine Stellungnahme ein (pag. 130 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 14. Mai 2018 auf die Einreichung einer Replik (pag. 144). Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 wurde der Schriftenwechsel für abgeschlossen erklärt (pag. 145 f.).