2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, mit Eingabe vom 10. November 2017 fristgerecht die Berufung an (pag. 76). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 18. Dezember 2017 (pag. 58 ff.). Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 reichte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 88 ff.). Der Beschuldigte beantragte innert Frist weder Nichteintreten auf die Berufung noch erklärte er Anschlussberufung (vgl. pag. 93 f.). Mit Zustimmung der Parteien (pag.