7 nicht mehr, eine reduzierte Gebühr von CHF 500.00 zu erheben. Die Kosten werden demnach in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 750.00 bestimmt. 8 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Gesuche vom 16. Oktober 2017 und 7. Dezember 2017 gegen die Besetzung der 1. Strafkammer im Verfahren SK 17 383 (Obergerichtssuppleantin C.________, Oberrichter D.________ und Oberrichterin E.________) werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.