Hinzu kommt, dass die Verteidigung bereits mit Schreiben des Präsidenten der Strafabteilung vom 29. März 2017 über die Geschäftsverteilung in den Strafkammern informiert wurde. Sie wusste auch, dass am Obergericht kein Geschäftsverteilungsplan nach deutschem Vorbild besteht und dass ein solcher nach schweizerischem Recht nicht erforderlich ist. Dass auf die Gesuche vom 16. Oktober 2017 und 7. Dezember 2017 nicht eingetreten werden kann bzw. dass sie offensichtlich unbegründet sind, wäre somit bei Beachtung minimaler Sorgfaltspflichten auf Anhieb erkennbar gewesen.