Namentlich gibt es keinerlei Hinweise auf Feindschaft oder sonstige Umstände, die ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller in Frage stellen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 2. mit Hinweis). Die Gesuche vom 16. Oktober 2017 und 7. Dezember 2017 erweisen sich somit als offensichtlich unbegründet und sind abzuweisen.