56 StPO gegen Obergerichtssuppleantin C.________ vor, was nach Treu und Glauben erwartet werden kann, wenn denn solche vorliegen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_105/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.4). 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Art und Weise der Zusammensetzung des Spruchkörpers und die Auswechslung von Oberrichter F.________ durch Obergerichtssuppleantin C.________ mit der Garantie des gesetzlichen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar sind. Der Gesuchstel-