Es kann auch keine Rede davon sein, dass Personen als Richter fungieren würden, die gesetzlich nicht vorgesehen wären. Die Ersatzrichter werden wie die ordentlichen Richter vom Grossen Rat des Kantons Bern an das Obergericht gewählt (vgl. Art. 21 Abs. 1 GSOG und Art. 32 Bst. a und b des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Sie sind im Staatskalender (www.justice.be.ch) ersichtlich. Der EGMR verlangt nicht, dass die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Voraus aufgrund einer generell-abstrakten Regelung bestimmbar sein müsse.