Er entscheidet über den Beizug von Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern (Abs. 2). Nach Art. 45 Abs. 1 GSOG erfolgt die Urteilsfindung in Dreierbesetzung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers beruhen sowohl die Zusammensetzung des Spruchkörpers als auch der Entscheid über den Beizug von Ersatzrichtern (Obergerichtssuppleanten) auf entsprechenden die Gerichtsbesetzung regelnden gesetzlichen Vorschriften. Die Mitglieder der 1. Strafkammer sind im Staatskalender ersichtlich (www.justice.be.ch).