5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 6 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG, BSG 161.1) werden Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter sowie Ersatzmitglieder zur Entlastung auf eine ordentliche Amtszeit gewählt und eingesetzt. Die Geschäftsverteilung am Obergericht des Kantons Bern ist in Art. 44 und Art. 45 GSOG geregelt. Art. 44 GSOG sieht vor, dass der Abteilungspräsident für die Fallzuteilung und den Belastungsausgleich verantwortlich ist (Abs. 1). Er entscheidet über den Beizug von Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern (Abs. 2).