Soweit der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 7. Dezember 2017 ein Ausstandsbegehren gegen die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin stellt und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt, ist darüber im Hauptverfahren (SK 17 383) zu befinden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.2). Auf das Gesuch vom 7. Dezember 2017 ist insoweit nicht einzutreten.