4. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Zusammensetzung des Spruchkörpers und die Einsetzung von Obergerichtssuppleantin C.________ als Vorsitzende (Präsidentin i.V.) mit der Garantie des gesetzlichen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar ist. Soweit der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 7. Dezember 2017 ein Ausstandsbegehren gegen die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin stellt und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt, ist darüber im Hauptverfahren (SK 17 383) zu befinden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.2).