Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) prüfe, ob eine (Neu)Zuweisung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK im Einklang stehe. Hierfür müssten erstens die genauen Voraussetzungen für eine Auswechslung sowie das Verfahren, das in einem solchen Fall zu befolgen sei, gesetzlich näher geregelt sein. Zweitens müsse eine Begründungspflicht in Bezug auf die Auswechselungsentscheidung gesetzlich statuiert sein und drittens ein Rechtsmittel vorgesehen sein. Die Ersetzung von Oberrichter F.________ werde diesen rechtlichen Vorgaben nicht gerecht. Es sei nicht erkenn-