EMRK gerügt. Zwar sei in der Verfügung vom 1. Dezember 2017 begründet worden, weshalb ein Wechsel von Oberrichter F.________ auf Obergerichtssuppleantin C.________ erfolgt sei, jedoch sei unklar, auf welche Rechtsgrundlage sich die konkrete Zusammensetzung des Berufungsgerichts und die Bestimmung von Obergerichtssuppleantin C.________ als Vorsitzende (Präsidentin i.V.) stütze. Die Ersetzung von Richtern ohne Begründung oder aufgrund gesetzlich nicht geregelter Gründe sei unzulässig. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) prüfe, ob eine (Neu)Zuweisung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK im Einklang stehe.