2. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 rügte der Gesuchsteller einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK. Die Staatsanwaltschaft sei an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht anwesend gewesen. Hieraus begründe der Gesuchsteller die Besorgnis der fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht und lehne das Gericht wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK ab (pag. 1). Des Weiteren werde erneut die Zusammensetzung des Berufungsgerichts als Verstoss gegen Art. 6 EMRK gerügt.