In der Lehre werde zudem gefordert, dass die Besetzung im Einzelfall aufgrund generell-abstrakter Regeln im Voraus bestimmbar sei. Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verbiete, dass durch eine gezielte Auswahl der mitwirkenden Richter im Einzelfall auf die Rechtsprechung Einfluss genommen oder ein entsprechender Anschein oder Verdacht erweckt werde (SK 17 383, pag. 313). Das Strafverfahren sei daher wegen eines nicht behebbaren Verstosses gegen Art. 6 EMRK einzustellen (SK 17 383, pag. 314).