1. Im Rahmen der Berufungserklärung vom 16. Oktober 2017 im Verfahren SK 17 383 machte Rechtsanwalt B.________ geltend, namens von A.________ (Beschuldigter, nachfolgend: Gesuchsteller) rüge er eine Verletzung von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101; SK 17 383, pag. 312). Zur Begründung führte er insbesondere aus, die Besetzung der Strafkammer entspreche mangels gesetzlicher Grundlage nicht dem «gesetzlichen Richter» im Sinne von Art. 6 EMRK. Die Festlegung der Zusammensetzung durch Justizorgane sei konventionswidrig.