Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 17 501 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Februar 2018 Besetzung Oberrichter Niklaus (Präsident i.V.), Oberrichter Geiser, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller gegen C.________ Gesuchsgegnerin D.________ Gesuchsgegner E.________ Gesuchsgegnerin Gegenstand Gesuche vom 16. Oktober 2017 und 7. Dezember 2017 gegen die Besetzung der 1. Strafkammer im Verfahren SK 17 383 Erwägungen: 1. Im Rahmen der Berufungserklärung vom 16. Oktober 2017 im Verfahren SK 17 383 machte Rechtsanwalt B.________ geltend, namens von A.________ (Beschuldigter, nachfolgend: Gesuchsteller) rüge er eine Verletzung von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101; SK 17 383, pag. 312). Zur Begründung führte er insbesondere aus, die Besetzung der Strafkammer ent- spreche mangels gesetzlicher Grundlage nicht dem «gesetzlichen Richter» im Sin- ne von Art. 6 EMRK. Die Festlegung der Zusammensetzung durch Justizorgane sei konventionswidrig. Eine derartige Einflussnahme auf die Besetzung berühre auch die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Spruchkörpers, da objektiv nicht er- kennbar sei, ob dieser gegen Einflussnahme von aussen hinreichend geschützt sei (SK 17 383, pag. 312). Für die Besetzung des Gerichts und damit für den für die richterliche Unabhängigkeit bedeutenden Aspekt der Fallzuteilung sei eine gesetz- liche Grundlage wesentlich (SK 17 383, pag. 313). In der Lehre werde zudem gefordert, dass die Besetzung im Einzelfall aufgrund generell-abstrakter Regeln im Voraus bestimmbar sei. Art. 30 Abs. 1 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verbiete, dass durch eine gezielte Auswahl der mitwirkenden Richter im Einzelfall auf die Recht- sprechung Einfluss genommen oder ein entsprechender Anschein oder Verdacht erweckt werde (SK 17 383, pag. 313). Das Strafverfahren sei daher wegen eines nicht behebbaren Verstosses gegen Art. 6 EMRK einzustellen (SK 17 383, pag. 314). 2. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 rügte der Gesuchsteller einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK. Die Staatsanwaltschaft sei an der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung nicht anwesend gewesen. Hieraus begründe der Gesuchsteller die Besorgnis der fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenüber dem erstinstanzli- chen Gericht und lehne das Gericht wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK ab (pag. 1). Des Weiteren werde erneut die Zusammensetzung des Berufungsgerichts als Ver- stoss gegen Art. 6 EMRK gerügt. Zwar sei in der Verfügung vom 1. Dezember 2017 begründet worden, weshalb ein Wechsel von Oberrichter F.________ auf Obergerichtssuppleantin C.________ erfolgt sei, jedoch sei unklar, auf welche Rechtsgrundlage sich die konkrete Zusammensetzung des Berufungsgerichts und die Bestimmung von Obergerichtssuppleantin C.________ als Vorsitzende (Präsi- dentin i.V.) stütze. Die Ersetzung von Richtern ohne Begründung oder aufgrund gesetzlich nicht geregelter Gründe sei unzulässig. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) prüfe, ob eine (Neu)Zuweisung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK im Einklang stehe. Hierfür müssten erstens die genauen Vor- aussetzungen für eine Auswechslung sowie das Verfahren, das in einem solchen Fall zu befolgen sei, gesetzlich näher geregelt sein. Zweitens müsse eine Begrün- dungspflicht in Bezug auf die Auswechselungsentscheidung gesetzlich statuiert sein und drittens ein Rechtsmittel vorgesehen sein. Die Ersetzung von Oberrichter F.________ werde diesen rechtlichen Vorgaben nicht gerecht. Es sei nicht erkenn- 2 bar, weshalb und gestützt auf welche Rechtsgrundlage die Wahl auf Obergerichts- suppleantin C.________ als Vorsitzende gefallen sei und wer diese Wahl getroffen habe (pag. 3 ff.). 3. Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK wird in Art. 56 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) konkre- tisiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2 mit Hinweisen; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 f. zu Vor Art. 56-60 StPO). Auch wenn der Gesuchsteller keine Ausstandsgründe im engen Sinne von Art. 56 StPO geltend macht, rechtfertigt es sich vorliegend, die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand anzu- wenden, da vom angerufenen Gericht nicht verlangt werden kann, dass es selber über seine rechtmässige Zusammensetzung entscheidet. Die Kammer setzt sich vorliegend aus Mitgliedern der Strafkammern zusammen, die von den Gesuchen vom 16. Oktober 2017 und 7. Dezember 2017 nicht betrof- fen sind (Oberrichter Niklaus, Oberrichter Geiser und Oberrichter Kiener; Art. 59 Abs. 1 Bst. c StPO). Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Kammer auf das Einholen einer Stellung- nahme nach Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_461/2016 vom 3. November 2016 E. 5.1 zu Art. 49 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272], dessen Wortlaut fast deckungsgleich ist mit Art. 58 Abs. 2 StPO). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, erweisen sich die Gesuche vom 16. Oktober 2017 und 7. Dezember 2017 als offensichtlich unbegründet (vgl. Ziff. 5. hinten). Die Frage, ob die Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK rechtzeitig erfolgt ist, kann da- her offen bleiben. 4. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Zusammenset- zung des Spruchkörpers und die Einsetzung von Obergerichtssuppleantin C.________ als Vorsitzende (Präsidentin i.V.) mit der Garantie des gesetzlichen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar ist. Soweit der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 7. Dezember 2017 ein Ausstands- begehren gegen die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin stellt und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt, ist darüber im Hauptverfahren (SK 17 383) zu befin- den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.2). Auf das Gesuch vom 7. Dezember 2017 ist insoweit nicht einzutreten. 5. Der Gesuchsteller rügt die Art und Weise der Besetzung des Spruchkörpers als Verletzung von Art. 6 EMRK. 5.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Ver- fahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zu- ständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind aus- drücklich untersagt. Die Regelung will verhindern, dass Gerichte eigens für die Be- urteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter im Einzelfall beeinflusst 3 werden können (BGE 137 I 340 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; 1B_79/2017 vom 21. September 2017 E. 4.1). Art. 6 Abs. 1 EMRK verlangt unter dem Aspekt des auf Gesetz beruhenden Ge- richts einen justizförmigen, unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper, der über Streitfragen auf der Grundlage des Rechts und in einem gesetzlich vorgese- henen Verfahren mit rechtsstaatlichen Garantien entscheidet. Erforderlich sind ins- besondere Vorschriften über die Einrichtung, Zusammensetzung, Organisation und Zuständigkeit des Gerichts. Der EGMR prüft zwar die Einhaltung staatlichen Rechts, stellt aber die Auslegung durch die Gerichte nur in Frage, wenn sie das Recht eindeutig verletzt oder willkürlich ist. Nicht nur das Gericht, sondern auch der zur Entscheidung berufene Spruchkörper muss auf Gesetz beruhen. Vorausset- zung ist eine entsprechende, die Gerichtsbesetzung regelnde gesetzliche Vor- schrift. Gerichte, die aufgrund der Verfassung oder von Gesetzen eingerichtet wur- den, entsprechen den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Demgegenüber ist Art. 6 EMRK verletzt, wenn Vorschriften des staatlichen Rechts über die Zusam- mensetzung des Spruchkörpers missachtet worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgese- hen). Der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) kann verletzt sein, wenn die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verlauf des Ver- fahrens ohne hinreichende sachliche Gründe geändert wird. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des ver- fassungsmässigen Richters (BGE 137 I 340 E. 2.2.1 mit Hinweis; Urteile des Bun- desgerichts 4A_105/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.1; 4A_474/2015 vom 19. April 2016 E. 2.2.1). Von einem sachlichen Grund ist nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung immer dann auszugehen, wenn diesem Schritt vernünftige Über- legungen zugrundeliegen, die einer sach- und zeitgerechten Fallerledigung dienen. Sachliche Gründe sind vereinbar mit persönlichen Motiven, die in der Person der Richterin oder des Richters liegen. Sie stehen bloss in Widerspruch zu sachwidri- gen Beweggründen, die nicht dem Anliegen einer korrekten Verfahrensführung entspringen und bezwecken, in manipulativer Weise einen ganz bestimmten Spruchkörper für einen konkreten Fall einzurichten, um damit das gewünschte Er- gebnis herbeizuführen. Insofern stellen etwa auch Arbeitsüberlastung oder kürzere krankheitsbedingte Abwesenheiten und Ferien sachliche Gründe dar, die sich durch das verfassungsmässige Beschleunigungsgebot (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV) rechtfertigen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; 1B_79/2017 vom 21. Septem- ber 2017 E. 4.2). Der verfassungsmässige Anspruch darauf, dass die Behörde rich- tig zusammengesetzt ist, schliesst ein gewisses Ermessen bei der Besetzung des Spruchkörpers sowie beim Entscheid über den Beizug von Ersatzrichtern nicht aus. Allerdings soll die Besetzung, wenn immer möglich, nach sachlichen Kriterien er- folgen (BGE 137 I 340 E. 2.2.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen). 4 Bei Änderungen des einmal besetzten Spruchkörpers ist es Aufgabe des Gerichts, die Parteien auf beabsichtigte Auswechslungen von mitwirkenden Richtern und die Gründe dafür hinzuweisen. Erst wenn der Partei die Gründe für die Besetzungsän- derung bekannt gegeben worden sind, liegt es an ihr, deren Sachlichkeit substanzi- iert zu bestreiten (BGE 142 I 93 E. 8.2; Urteile des Bundesgerichts 4A_105/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.2; 4A_474/2015 vom 19. April 2016 E. 2.2.1 mit Hinweis). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es, wenn die Liste der in Fra- ge kommenden Gerichtspersonen in einer öffentlich zugänglichen Quelle wie dem Internet zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf Bekanntgabe des Geschäftsvertei- lungsplans besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_605/2013 vom 11. Novem- ber 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 6 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG, BSG 161.1) werden Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter sowie Ersatzmitglieder zur Entlastung auf eine ordentliche Amtszeit gewählt und eingesetzt. Die Geschäftsverteilung am Obergericht des Kantons Bern ist in Art. 44 und Art. 45 GSOG geregelt. Art. 44 GSOG sieht vor, dass der Abtei- lungspräsident für die Fallzuteilung und den Belastungsausgleich verantwortlich ist (Abs. 1). Er entscheidet über den Beizug von Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern (Abs. 2). Nach Art. 45 Abs. 1 GSOG erfolgt die Urteilsfindung in Dreierbesetzung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers beruhen sowohl die Zusammenset- zung des Spruchkörpers als auch der Entscheid über den Beizug von Ersatzrich- tern (Obergerichtssuppleanten) auf entsprechenden die Gerichtsbesetzung regeln- den gesetzlichen Vorschriften. Die Mitglieder der 1. Strafkammer sind im Staatska- lender ersichtlich (www.justice.be.ch). Die Zusammensetzung des Spruchkörpers und die Mitwirkung als Vorsitzender/Referent werden nach dem Zufallsprinzip mit Hilfe von vom Sekretariat bewirtschafteten Listen bestimmt. Die Oberrichterinnen und Oberrichter sind an der Geschäftsverteilung nicht beteiligt. Wie die gerichtsor- ganisatorischen Normen in der Strafabteilung konkret angewendet werden, wurde der Verteidigung einlässlich erklärt. Mit Schreiben vom 29. März 2017 teilte der Präsident der Strafabteilung der Verteidigung unter anderem mit, dass am Oberge- richt kein Geschäftsverteilungsplan nach deutschem Vorbild besteht. Den beiden Strafkammern werden die eingehenden Geschäfte abwechslungsweise je zur Hälf- te zugeteilt. Kammerintern werden die Fälle fortlaufend nach Listen mit allen mögli- chen Zusammensetzungen zugeteilt, wobei die Anzahl Fälle als Vorsitzen- der/Referent vom Umfang der Tätigkeit für die Strafkammern abhängt. Gemäss der seit Jahren geltenden und bisher unangefochtenen Praxis teilt der je- weilige Vorsitzende/Referent dem Abteilungspräsidenten den Bedarf eines Ersatz- richters mit. Im Einvernehmen mit dem Abteilungspräsidenten wird anschliessend anhand einer von der Sekretariatsleitung bewirtschafteten Liste ein Ersatzrichter bestimmt. Die Sekretariatsleitung berücksichtigt dabei namentlich die Verfügbarkeit der Ersatzrichter, eine gleichmässige Verteilung der Einsätze zwischen den Ersatz- richtern sowie den Umstand, dass der jeweilige Ersatzrichter wenn immer möglich nicht Mitglied des Regionalgerichts ist, dessen Urteil zu überprüfen ist. Durch die- ses Vorgehen wird die Bestimmung des Spruchkörpers weiter objektiviert bzw. vom 5 subjektiven Willen des Abteilungspräsidenten abstrahiert. Da ein gewisses Ermes- sen bei der Besetzung des Spruchkörpers und beim Entscheid über den Beizug von Ersatzrichtern zulässig ist, erfüllt dieses Vorgehen die konventions- und ver- fassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BGE 137 I 340 E. 2.2.1; Urteile des Bundesge- richts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3). Es kann auch keine Rede davon sein, dass Personen als Richter fungieren würden, die gesetzlich nicht vorgesehen wären. Die Ersatzrichter werden wie die ordentlichen Richter vom Grossen Rat des Kantons Bern an das Obergericht gewählt (vgl. Art. 21 Abs. 1 GSOG und Art. 32 Bst. a und b des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Sie sind im Staatskalender (www.justice.be.ch) ersichtlich. Der EGMR verlangt nicht, dass die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Voraus aufgrund einer generell-abstrakten Regelung bestimmbar sein müsse. Er greift zudem nur ein, wenn die Auslegung des innerstaatlichen Rechts durch die Gerichte dieses eindeutig verletzt oder willkürlich ist (vgl. Ziff. 5.1 vorne). 5.3 Vorliegend gab die Verfahrensleitung den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers (Oberrichter F.________, Oberrichter D.________ und Oberrichte- rin E.________) mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 bekannt (SK 17 383, pag. 318 f.). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 teilte die Verfahrensleitung den Parteien sodann mit, dass Obergerichtssuppleantin C.________ anstelle von Ober- richter F.________ den Vorsitz übernehme, dies aufgrund der aktuellen Ferienpla- nung (SK 17 383, pag. 338 f.). Der Gesuchsteller bestreitet die Sachlichkeit des Grundes für die Besetzungsänderung in seiner Eingabe vom 7. Dezember 2017 nicht substanziiert. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der Spruchkörper aus sachwidrigen Beweggründen geändert wurde, die nicht dem Anliegen einer korrekten Verfah- rensführung entspringen und bezwecken, in manipulativer Weise einen ganz be- stimmten Spruchkörper einzurichten, um damit das gewünschte Ergebnis herbeizu- führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; 1B_79/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen Ferien, welche nicht immer kurzfristig geplant bzw. verschoben werden können, sachliche Gründe dar, die sich durch das verfassungsmässige Beschleunigungsgebot (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV) rechtfertigen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; 1B_79/2017 vom 21. Sep- tember 2017 E. 4.2). Schliesslich bringt der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 7. Dezember 2017 keine Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 StPO gegen Obergerichtssuppleantin C.________ vor, was nach Treu und Glauben erwartet werden kann, wenn denn solche vorliegen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_105/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.4). 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Art und Weise der Zusammensetzung des Spruchkörpers und die Auswechslung von Oberrichter F.________ durch Obergerichtssuppleantin C.________ mit der Garantie des gesetzlichen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar sind. Der Gesuchstel- 6 ler kann aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK nichts zu sei- nen Gunsten ableiten. Weitere Gründe, welche den Anschein der Befangenheit bei den Gesuchsgegnern zu begründen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Namentlich gibt es keinerlei Hin- weise auf Feindschaft oder sonstige Umstände, die ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller in Frage stellen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 2. mit Hinweis). Die Gesuche vom 16. Okto- ber 2017 und 7. Dezember 2017 erweisen sich somit als offensichtlich unbegründet und sind abzuweisen. 5. Wird das Ausstandsgesuch abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO). Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Straf- behörde Verfahrenskosten und Entschädigungen jedoch ungeachtet des Verfah- rensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Als verfahrensbeteiligte Person kann auch der Rechtsbeistand kosten- und entschädigungspflichtig werden. Nach der Rechtsprechung kann das Berufungsgericht dem Rechtsbeistand anstatt der unterliegenden Partei die Kosten auferlegen, wenn der Rechtsbeistand schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt hätte feststellen können, dass das Rechtsmittel nicht zulässig ist, oder ein Säumnis zu verantworten hat (BGE 129 IV 206 E. 2. mit Hinweisen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 417 StPO mit weiteren Hinweisen). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Vorliegend ist indes auch zu berücksich- tigen, dass die Verteidigung im Oktober und November 2017 bei der Strafabteilung des Obergerichts insgesamt 13 Ausstandsgesuche in unterschiedlichen Verfahren einreichte und jeweils eine Verletzung von Art. 6 EMRK rügte. Die Kammer trat auf die Ausstandsgesuche nicht ein oder wies diese ab, soweit darauf einzutreten war. Sie hielt in ihren Beschlüssen ausdrücklich fest, dass nicht erkennbar sei, inwiefern die Besetzung des Spruchkörpers auf verfassungs- oder konventionswidrige Weise erfolgt sein soll (SK 17 399; SK 17 400; SK 17 401; SK 17 402; SK 17 406; SK 17 407; SK 17 409; SK 17 431; SK 17 437; SK 17 439; SK 17 455; SK 17 470; SK 17 483 f.). Hinzu kommt, dass die Verteidigung bereits mit Schreiben des Präsidenten der Strafabteilung vom 29. März 2017 über die Geschäftsverteilung in den Straf- kammern informiert wurde. Sie wusste auch, dass am Obergericht kein Geschäfts- verteilungsplan nach deutschem Vorbild besteht und dass ein solcher nach schweizerischem Recht nicht erforderlich ist. Dass auf die Gesuche vom 16. Okto- ber 2017 und 7. Dezember 2017 nicht eingetreten werden kann bzw. dass sie of- fensichtlich unbegründet sind, wäre somit bei Beachtung minimaler Sorgfaltspflich- ten auf Anhieb erkennbar gewesen. Die Kosten des Verfahrens werden deshalb ausnahmsweise der Verteidigung auf- erlegt (Art. 417 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6F_18/2016 vom 12. Septem- ber 2016 E. 3. mit Hinweisen). Da Rechtsanwalt B.________ mit seinen zahlrei- chen Gesuchen einen beträchtlichen Aufwand verursacht hat, rechtfertigt es sich 7 nicht mehr, eine reduzierte Gebühr von CHF 500.00 zu erheben. Die Kosten wer- den demnach in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 750.00 bestimmt. 8 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Gesuche vom 16. Oktober 2017 und 7. Dezember 2017 gegen die Besetzung der 1. Strafkammer im Verfahren SK 17 383 (Obergerichtssuppleantin C.________, Ober- richter D.________ und Oberrichterin E.________) werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens werden bestimmt auf CHF 750.00 und Rechtsanwalt B.________ auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt B.________ - Rechtsanwalt B.________ - den Gesuchsgegnern Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 7. Februar 2018 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Niklaus Die Gerichtsschreiberin: Bettler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9