unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘260.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) und der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00, insgesamt ausmachend CHF 3‘060.00, an den Kanton Bern. II. 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ AG wird auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. III.