Eine weitergehende Entschädigung nach Art. 429 StPO wurde von der Beschuldigten weder beantragt noch ist ein entsprechender Anspruch ersichtlich. 21 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen von den Anschuldigungen: 1. des Betrugs, angeblich begangen am 21.9.2011 in E.________(Ortschaft); 2. der Urkundenfälschung, angeblich begangen im September 2011 in E.________(Ortschaft);