Das Honorar von Rechtsanwältin B.________ wird folglich um eine Stunde gekürzt. Rechtsanwältin B.________ wird demnach für 15.05 Stunden Aufwand zu CHF 200.00, zzgl. Auslagen und MwSt., insgesamt ausmachend CHF 3‘418.30, entschädigt. Die Beschuldigte obsiegt, weshalb sie weder der gesetzlichen Rück- noch Nachzahlungspflicht unterliegt (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind, wie bereits ausgeführt, Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO) und oberinstanzlich durch den Kanton Bern zu tragen. Eine weitergehende Entschädigung nach Art.