228 ff.) übernahm. Die Kammer erachtet einen Aufwand von 10 Stunden für das Aktenstudium und die Erstellung der Berufungsbegründung als zeitlich angemessen, weshalb das amtliche Honorar um 9.5 Stunden gekürzt wird. Der Aufwand von weiteren 3 Stunden für das Studium der Verfügungen ab Versand der Berufungsbegründung, der Stellungnahme der Straf- und Zivilklägerin vom 30.5.2017 (rund zwei Seiten, pag. 354 ff.) sowie der Erstellung der Replik vom 3.7.2017 (rund zweieinhalb Seiten, pag. 361 ff.) erachtet die Kammer ebenfalls als zu hoch. Das Honorar von Rechtsanwältin B.________ wird folglich um eine Stunde gekürzt.