Im oberinstanzlichen Verfahren waren die gleichen materiellen Fragen zu beurteilen, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren. Unter diesen Umständen erachtet die Kammer den geltend gemachten Aufwand von 19.5 Stunden für das Aktenstudium und die schriftliche Begründung der Berufung (pag. 349) als zu hoch. Dies gilt umso mehr, als Rechtsanwältin B.________ in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung (pag. 328 ff.) im Wesentlichen ihre Argumentation aus dem Plädoyer vor der Vorinstanz (vgl. pag. 228 ff.) übernahm.