42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (vgl. Art. 41 KAG). Der Aktenumfang ist in casu überschaubar. Rechtsanwältin B.________ verteidigte die Beschuldigte bereits im erstinstanzlichen Verfahren. Die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe waren ihr mithin bereits bekannt. Im oberinstanzlichen Verfahren waren die gleichen materiellen Fragen zu beurteilen, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren.