BSG 168.711] und Ziff. 1.3, S. 2 Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern) zugesprochen. Die Beschuldigte unterliegt bei diesem Ausgang des Verfahrens weder der gesetzlichen Rück- noch Nachzahlungspflicht (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Als Bestandteil der Verfahrenskosten (vgl. Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO) verbleiben die erstinstanzlichen Kosten für die amtliche Verteidigung beim Kanton Bern (Art. 423 Abs. 1 StPO).