Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Stellt eine Partei, die kein Rechtsmittel eingelegt hat, keine Anträge, so kann sie weder obsiegen noch unterliegen und dadurch auch nicht kostenpflichtig werden (BGE 138 IV 248 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1118/2016 vom 10.7.2017 E. 1.2.2). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 sind folglich durch den Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 StPO).