428 Abs. 1 StPO). Sie werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 800.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 2 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die Beschuldigte obsiegt vollumfänglich. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren. Die Straf- und Zivilklägerin nahm als Partei oberinstanzlich Stellung, ohne formelle Anträge zu stellen. Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden.