19 schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 2‘260.00 festgesetzt (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung, pag. 239). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern. 14.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).