354) einen Antrag auf Schadenersatz (das Verbal vom 21.9.2016 auf pag. 211 ist als Antrag ungenügend). Die C.________ AG konstituierte sich lediglich als Straf- und Zivilklägerin ohne konkrete Zivilansprüche geltend zu machen. Entsprechend wurde eine konkrete Forderung auf Schadenersatz weder beantragt noch beziffert und begründet. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin ist nach dem Gesagten auf den Zivilweg zu verweisen. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. V. Kosten und Entschädigung