Stellt sie keinen Antrag, ist ihr nichts zuzusprechen. Das Gericht darf ihr nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt hat (DOL- GE, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 122). Wenn die Zivilklägerschaft auch an der Hauptverhandlung versäumt, eine hinreichende Bezifferung und Begründung der Klage einzureichen, wird diese auf den Zivilweg verwiesen (DOLGE, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 123 sowie N. 29 und N. 32 zu Art. 126). Sowohl die Staatsanwaltschaft (vgl. Strafbefehl Ziff. 6, pag. 175) als auch die Vorinstanz (vgl. Urteilsdispositiv Ziff.