119 StPO zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel kurz schriftlich zu begründen. Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO). Die frühe Bezifferung und Begründung der Klage ist aber keine Pflicht, Art. 123 Abs. 1 StPO ist eine blosse Ordnungsvorschrift (DOLGE, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 123). Im Adhäsionsprozess gilt wie im Zivilprozess die Dispositionsmaxime. Es bleibt der geschädigten Person überlassen, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend machen will. Stellt sie keinen Antrag, ist ihr nichts zuzusprechen.