18 werden (pag. 290 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Zivilklage zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche wird mit der Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 Bst. b StPO (adhäsionsweise Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche) rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel kurz schriftlich zu begründen.