Alleine durch die einfachen schriftlichen Lügen der Beschuldigten im Online-Privatkreditantrag wurde die Straf- und Zivilklägerin nicht getäuscht – alleine mit diesen Dokumenten wäre die Täuschung nicht arglistig gewesen, zumal der Antrag durch weitere Dokumente oder Abklärungen durch die Straf- und Zivilklägerin hätte überprüft werden müssen. Schon nur mangels Tatherrschaft über den Gebrauch der fraglichen Lohnabrechnungen bzw. dem Wissen um deren Existenz und Gebrauch handelte die Beschuldigte nicht tatbestandsmässig. Es hat ein Freispruch von der Anschuldigung des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB zu erfolgen. IV. Zivilpunkt