Folglich kann ihr der bei der Straf- und Zivilklägerin durch die gefälschten Lohnabrechnungen eingetretene Irrtum nicht angelastet werden. Alleine durch die einfachen schriftlichen Lügen der Beschuldigten im Online-Privatkreditantrag wurde die Straf- und Zivilklägerin nicht getäuscht – alleine mit diesen Dokumenten wäre die Täuschung nicht arglistig gewesen, zumal der Antrag durch weitere Dokumente oder Abklärungen durch die Straf- und Zivilklägerin hätte überprüft werden müssen.