16). Die Beschuldigte hatte vorliegend allerdings nichts mit der Einreichung der gefälschten Lohnabrechnungen zu tun, sie wusste über deren Existenz nicht Bescheid, bzw. lässt sich solches nicht rechtsgenüglich nachweisen. Folglich kann ihr der bei der Straf- und Zivilklägerin durch die gefälschten Lohnabrechnungen eingetretene Irrtum nicht angelastet werden.