Dies gilt insbesondere dann, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (SÄGESSER, Opfermitverantwortung beim Betrug, ASR Band Nr. 799, Bern 2014, N. 283 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgericht 6B_163/2016 vom 25.5.2016, E. 3.4.2). Zwar wurde die Straf- und Zivilklägerin durch den Online-Privatkreditantrag mit entsprechenden Beilagen über die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten getäuscht.