In solchen Fällen tritt der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung auch bei Banken oder Versicherungen, denen besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung zu stellen sind, wegen der höheren Urkundenwirkung in den Hintergrund. Eine Ausnahme liegt einzig dann vor, wenn die weiteren Umstände des Einzelfalls so aussergewöhnlich sind, dass trotzdem Vorsicht geboten ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (SÄGESSER, Opfermitverantwortung beim Betrug, ASR Band Nr. 799, Bern 2014, N. 283 f.;