17 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Merkmal der Arglist erfüllt ist, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten Urkunden stützt, da im geschäftlichen Verkehr auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. In solchen Fällen tritt der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung auch bei Banken oder Versicherungen, denen besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung zu stellen sind, wegen der höheren Urkundenwirkung in den Hintergrund.