12. Betrug (Art. 146 StGB) Auch hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum Betrug nach Art. 146 StGB kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 279 ff., S. 26 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Opfermitverantwortung von Banken einzugehen. Das Bundesgericht hat sich hierzu wie folgt geäussert (Urteil des Bundesgerichts 6B_1342/2015 vom 28.10.2016 E. 4.3.1): Arglist ist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient.