Alleine aus diesem Umstand kann ihr jedoch weder ein Tatbeitrag für den Gebrauch der gefälschten Lohnabrechnungen noch ein Vorsatz angelastet werden. Folglich hat ein Freispruch von der Anschuldigung der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu erfolgen.